Geschäftsbedingungen / Montagebedingungen

Geschäftsbedingungen der Friedrich Borgwardt, Ing. GmbH

 

Stand: 09.01.2024

 

I. Allgemeines

Für die Lieferungen und Leistungen gelten unsere nachstehenden Bedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Stillschweigen des Auftraggebers bedeutet für uns die uneingeschränkte Anerkennung unserer Bedingungen. Der Auftraggeber erkennt sie in der jeweils gültigen Form auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte mit uns als maßgebend an.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch nicht durch unser Schweigen oder die Ausführung des Auftrages Vertragsinhalt, sondern ausschließlich dann, wenn sie von uns für das einzelne Geschäft gesondert schriftlich anerkannt wurden.

 

2. Die Anschlußbedingungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen, die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker und die

Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen werden - soweit sie jeweils in Betracht kommen und diesen Bedingungen nicht widersprechen - als verbindlich anerkannt. Darüber hinaus gelten für die Lieferung von Maschinen unsere "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von

Maschinen" und für die Montage und Reparatur an Verpackungsanlagen unsere "Montagebedingungen".

 

3. Die zu einem Angebot oder einer Lieferung gehörigen Unterlagen, Zeichnungen usw. bleiben unser urheberrechtlich geschütztes Eigentum und

dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

4. Leistungen, die in einem Festpreis-Auftrag nicht enthalten sind bzw. ohne Angebot vergeben werden, werden nach Aufmaß und Zeit berechnet.

 

5. Erklärt der Auftraggeber nach Erteilung eines Auftrages, jedoch vor Beginn der Ausführung, dass er die Durchführung des Auftrages nicht wünsche,

so sind wir berechtigt, von ihm wegen der entstandenen Unkosten und des entgangenen Gewinnes eine Entschädigung in Höhe von 20% der

Auftragssumme zu verlangen, ohne dass die Höhe der Unkosten bzw. des entgangenen Gewinnes nachzuweisen wäre.

 

II. Lieferfrist

1. Die genannten Lieferfristen sind stets nur annähernd und für uns unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich als verbindlich erklärt worden sind.

In jedem Falle wird jedoch versucht, die genannte Lieferfrist einzuhalten.

 

2. Bei Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere, weil sie auf behördliche Maßnahmen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften oder

Material usw. zurückzuführen sind, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung machen. Der Auftraggeber kann dann erst nach Fortfall des

Hindernisses und Ablauf einer angemessenen Frist Lieferung verlangen. Wird uns die Durchführung des Auftrages aus den im vorangegangenen Absatz

genannten Gründen unmöglich, so befreit uns dieses von unserer Leistungsverpflichtung, ohne dass der Auftraggeber irgendwelche Schadenersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, falls diese möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

 

2. Die Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der von uns zu vertretenden Nichteinhaltung der Fristen werden der Höhe nach auf 5% des

Wertanteils der nicht fristgemäß fertiggestellten Arbeiten begrenzt.

 

III. Gefahrenübergang

1. Bei Lieferungen ohne Arbeitsleistung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die betriebsbereite Sendung unsere Vertriebsstätte verlassen

hat. Verpackung und Versand werden wir mit der üblichen Sorgfalt durchführen. Der Auftraggeber kann unter Einhaltung der Schriftform von uns

verlangen, dass wir auf seine Kosten eine Versicherung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden abschließen.

 

2. Bei Lieferungen mit Arbeitsleistung geht die Gefahr mit dem Einbau oder Anschluss an den Auftraggeber über, soweit nicht die Verdingungsordnung

für Bauleistungen oder unsere Lieferungs- und Montagebedingungen für den Einzelfall eine andere Regelung treffen.

 

IV. Gewährleistung

1. Für alle Lieferungen übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht im Rahmen der Gewährleistungspflicht unserer eigenen Lieferanten. Anfallende

Arbeitsleistungen für Aus- und Einbau werden dem Auftraggeber berechnet.

 

2. Für alle Arbeitsleistungen übernehmen wir eine Gewährleistung bis zu 12 Monaten nach Gefahrenübergang auf den Auftraggeber.

 

3. Bei Anlageteilen, die einer erhöhten Abnutzung unterliegen (z.B. Schalter, Steckdosen, Schütze, Relais u.ä.) sowie für elektronische Bauteile wird

die Gewährleistung auf 6 Monate begrenzt.

 

4. Bei Anlagen, die im Mehrschichtenbetrieb laufen und für Reparaturen, beträgt unsere Gewährleistung 50% der in Ziffer 2 und 3 genannten Fristen.

 

5. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unser Einverständnis selbst, oder durch Dritte Änderungen an Lieferungen bzw.

Leistungen vorgenommen hat.

 

6. Bei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Werkstoffen entfällt die Gewährleistungspflicht.

 

7. Bei berechtigten Beanstandungen bleibt es uns überlassen, nach unserer Wahl entweder Ersatz zu liefern, den Minderwert zu vergüten oder aber

den Mangel auf unsere eigenen Kosten beseitigen zu lassen. Eine weitere Gewährleistung übernehmen wir nicht. Die Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen, insbes. bei Zusicherung von Eigenschaften oder bei positiver Vertragsverletzung ist ausgeschlossen. Wir haften insbes. auch

nicht für mittelbare Schäden.

 

V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Bei reinen Lieferungen gilt der vereinbarte Preis oder - mangels einer Vereinbarung - der übliche Tagespreis.

 

2. Bei Leistungen im Angebotsverfahren gelten die aufgrund des Angebotes vereinbarten Preise. Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind bei

der Ermittlung der Lohnkosten die normalen Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt. Werden auf Verlangen des Auftraggebers Arbeiten außerhalb

der regulären Arbeitszeit ausgeführt, so werden die hierbei anfallenden Zuschläge für Mehrarbeit usw. gesondert in Rechnung gestellt. In diesem

Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir bei der Kalkulation von Angebotspreisen für die Erweiterung, Modernisierung usw. von

bestehenden Anlagen davon ausgehen, dass sich die vorhandenen Maschinen in ordnungsgemäßem technischen Zustand befinden, und dass

authentische Schaltpläne vorliegen. Ggf. hieraus resultierende Mehrarbeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Im übrigen werden die Rechnungen

nach dem Angebot erstellt.

 

3. Bei Leistungen nach Aufmaß werden die aufgemessenen Werkstoffe zum Tagespreis berechnet. Die aufgewendete Zeit wird nach den vom

Auftraggeber zu bescheinigenden Stunden einschließlich der zu zahlenden Auslösungen, Fahrtauslagen und tariflichen Zuschläge berechnet.

 

4. Soweit für Klein- und Befestigungsmaterial aus Vereinfachungsgründen ein Pauschalbetrag berechnet wird, darf der hierfür angesetzte Betrag 3%

der Rechnungssumme für die Hauptmaterialien betragen.

 

5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungsbeträge sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug zahlbar. Schecks und Wechsel

werden zahlungshalber angenommen, Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des

jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten bzw. Lieferungen zu leisten. Die Abschlagszahlungen werden von uns angefordert und sind binnen 10 Tagen

nach Zugang der Anforderung vom Auftraggeber zu leisten.

 

7. Bei Zahlungsverzug sind vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz der

Deutschen Bundesbank zu entrichten.

 

8. Nach Vertragsabschluß eingehende unbefriedigende Auskünfte und der Verzug des Auftraggebers bei der Erfüllung anderer gegen uns bestehender

Verbindlichkeiten geben uns das Recht, hinsichtlich der noch bestehenden Lieferungsverpflichtungen eine angemessene Sicherung unserer

Gegenansprüche zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Wird unsere Ware

mit einer dem Auftraggeber gehörenden beweglichen Sache in der Weise fest verbunden, dass sie ein wesentlicher Bestandteil dieser Sache wird, so

erlischt unser Eigentum vor endgültiger Bezahlung nicht, sondern wir erwerben an der neuen Sache Miteigentum.

 

2. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die gelieferten Gegenstände ohne Inanspruchnahme des Gerichtes zurückzunehmen. Für

diesen Zweck ist unseren Beauftragten gestattet, die Räume des Auftraggebers zu betreten, in denen sich die Sachen befinden.

 

3. Für den Fall, dass unsere Ware im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs des Abnehmers vor Bezahlung weiter veräußert oder im Rahmen eines

Werklieferungsvertrages, Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages in ein Bauwerk eingebaut wird, was wir hiermit grundsätzlich - aber unter dem

Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs - gestatten, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Forderungen aus diesem Verkauf bzw. seine Forderung aus dem

Werklieferungsvertrag, Werkvertrag oder ähnlichem Vertrag gegen den oder die Dritten an uns ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages für die

von uns gelieferte und von unserem Abnehmer weiter veräußerte oder sonst weitergegebene Ware zuzüglich eines Zuschlages von 20%. Auf unser

Verlangen ist der Drittschuldner von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Abnehmer hat uns auf unser Verlangen über die Weiterveräußerung

jederzeit erschöpfend Auskunft zu geben.

 

4. Eine Verpfändung der Ware oder ihre Übereignung zur Sicherung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig. Pfändungen

unserer Ware bzw. der uns abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich zu melden. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

 

VII. Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.

 

2. Sollten einzelne dieser Bestimmungen oder der im Einzelfalle getroffenen Vereinbarungen der Rechtswirksamkeit entbehren, so soll das die

Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht beeinträchtigen.

 

3. Mit der Annahme unserer Auftragsbestätigung erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden, falls er nicht

unverzüglich schriftlich widerspricht.

 

4. Gemäß §26 des Bundesdatenschutzgesetzes informieren wir Sie, dass wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und gesetzlich zulässig - in

unserer Datenverarbeitungsanlage speichern.

 

Montage - Bedingungen

Zur Aufstellung und Inbetriebnahme bzw. Reparatur der Ihnen gelieferten Maschine stellen wir Ihnen unsere Spezialmonteure zur Verfügung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bitten wir Sie jedoch, unsere Monteure langfristig, möglichst vier Wochen vor Montagebeginn, anzufordern und - um Kosten durch Wartezeiten unserer Monteure zu vermeiden - folgende Vorbereitungen zu treffen:

1. Transport der Maschinen an den Aufstellungsort. Bei Transportschäden Havarie-Kommissar informieren. Die Anlage muss ausgepackt und entfettet werden, ohne scharfe Lösungsmittel zu verwenden, die die verschiedenen Maschinenteile und den Anstrich beschädigen könnten. Für den Fall der Maschinenüberholung oder -reparatur muss die Maschine gereinigt und gut zugänglich sein.

 

2. Öffnen der Zubehörkisten und Reinigen der Ersatzteile, die dann in der Nähe der Maschine gelagert werden sollten.

Vorsicht beim Auspacken, damit keine Kleinteile mit dem Verpackungsmaterial weggeworfen werden!

 

3. Alle Zusatzaggregate an den Maschinen für Materialzuführung, Füllung, Dosierung und Produktabtransport sollen so aufgestellt werden, dass sie gut

zugänglich sind und Einstell- und Wartungsarbeiten gut durchgeführt werden können.

 

4. Vorbereitung der Energiezuführungen an die Maschinen (z.B. Strom, Wasser, Druckluft, Dampf).

 

5. Bereitstellung von zu verarbeitenden Rohstoffen, wie Füllgut und Verpackungsmaterial (einschl. Klebstoff) für einen industriellen Dauerbetrieb in der

von Ihnen gewünschten Länge zum Anlernen Ihres Bedienungspersonals.

Qualität und Maßgenauigkeit der Packstoffe müssen der vereinbarten bzw. der vom Maschinenlieferanten empfohlenen Ausführung entsprechen.

 

6. Kostenlose Bereitstellung einer ausreichenden Werkzeugausstattung sowie einer Werkbank mit Schraubstock in unmittelbarer Nähe der Maschine und bei Bedarf technische und personelle Hilfeleistung. Außerdem bei Bedarf einen geeigneten, verschließbaren Raum für Aufbewahrung von Werkzeugen und Lieferteilen.

Außerdem gelten für die uns erteilten Montage- und Reparaturaufträge folgende Bedingungen:

 

7. Der Besteller ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene

Arbeitsbedingungen Sorge zu tragen.

 

8. Sollte unser Montagepersonal ausnahmsweise mit dem Transport der Maschine im Kundenbetrieb beschäftigt werden, so geschieht dieses auf Risiko

des Auftraggebers.

 

9. Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Montagearbeit an Kundeneigentum entstehen, haften wir nur bei Vorsatz oder grobem Verschulden

unseres Monteurs. Jede weitergehende Haftung, auch für indirekte Schäden, wie Verluste durch Betriebsausfall oder entgangenen Gewinn, ist

ausgeschlossen.

 

10. Wird die Montagearbeit durch einen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben, gestört oder unterbrochen, so gehen alle dadurch entstehenden

Kosten (auch für Wartezeiten) zu Lasten des Kunden. Dieses trifft z.B. dann zu, wenn Störungen an vor- oder nachgeschalteten Fremdaggregaten

auftreten, auch wenn unser Monteur mit dem Zusammenschluß und Aufbau beauftragt wurde.

 

11. Die Übernahme der Maschine bzw. die Erledigung der Montagearbeiten ist vom Auftraggeber auf der von unserem Monteur auszufüllenden

Montagearbeitsbescheinigung zu bestätigen.

 

12. Für Montagearbeiten im Ausland gilt deutsches Recht.

 

13. Steuern, die evtl. im Zusammenhang mit der Montage im Lande des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Zur Zeit gültige Montage-Kosten für die uns erteilten Aufträge:

Arbeits-, Fahrt- und Wartezeiten = 96,-- € /Monteurstunde, 128,-- € /Elektronikerstd. 176,-- € /Ingenieurstunde

Überstunden- und Feiertagszuschläge 25 % für die ersten beiden Überstunden, 50 % für alle weiteren- und Samstagsstunden

100 % für Sonntage und Feiertage an Samstagen, 150 % für sonstige Feiertage u. 1. Januar, Ostersonntag, Pfingstsonntag u. Weihnachten

 

Regelmäßige Heimfahrten sind unserem Personal alle 2 Wochen sowie an Weihnachten und Ostern zu zahlen. Verpflegungskosten pro Tag = 28,-- € (Auslösung) außerhalb Hamburgs.

 

Nach unserer Wahl Übernachtungspauschale = 60,-- € bzw. Übernachtungskosten und Sonderausgaben nach Beleg. Fahrtkosten = 0,88€/km PKW, sonstige Flug- oder Fahrtkosten nach Beleg.

 

Wir bitten, unserem Montagepersonal bei der Zimmerbeschaffung in einem gutbürgerlichen Hotel in der Nähe der Montagestelle behilflich zu sein.

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